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Auf zum Bundesverfassungs­gericht

Bodycheck – Kolumne zu Biopolitik und Alltag, in der Jungle World 32/21

Den Personenstand an das eigene Geschlecht anzupassen, ist kompliziert und belastend. Das Amtsgericht Münster hat die bestehende Gesetzeslage kritisiert und zur erneuten Überprüfung an das Bundesverfassungsgericht überwiesen.

Die Bundesrepublik ist geschlechtspolitisch ein rückschrittliches Land. Das Transsexuellengesetz stammt aus dem Jahr 1981. Auch diese Legislaturperiode wird ohne seine Reform zu Ende gehen, ganz zu schweigen von der Verabschiedung eines Gesetzes, das die geschlechtliche Selbstbestimmung von Menschen anerkennen würde.

Jeder noch so kleine Fortschritt in diese Richtung musste bisher mühsamst vor Gericht erstritten werden. Demnächst steht eine weitere höchstgerichtliche Auseinandersetzung bevor: Das Amtsgericht Münster hat den Paragraphen 45b des Personenstandgesetzes (PStG) zur Prüfung an das Bundesverfassungsgericht verwiesen. Seit 2018 ist es unter Berufung auf diesen Paragraphen möglich, Name und Geschlechtseintrag ändern zu lassen und dabei auch die Option »divers« zu wählen. Auch dieses Gesetz ist erst beschlossen worden, nachdem ein Urteil des Bundesverfassungsgerichts das verlangt hatte.

Nicht nur intergeschlechtliche, auch transgeschlechtliche Menschen nutzen seither diese Möglichkeit, da eine Änderung des Geschlechtseintrags über den Weg des Personenstandsgesetzes weniger aufwendig und belastend ist als über den des Transsexuellengesetzes. Bundesinnenminister Horst Seehofer (CSU) stellte deswegen in einem in Brief an die Standesämter klar, dass das Gesetz nur von intergeschlechtlichen Menschen genutzt werden dürfe. Dabei ist diesbezüglich weder das Urteil des Verfassungsgerichts noch die im Gesetz gebrauchte Formulierung »Variante der Geschlechtsentwicklung« eindeutig; zudem ist es ein eher ungewöhnlicher Vorgang, dass ein Minister im Nachhinein Gesetze interpretiert.
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